Im Jahr 2000 wurde am 1.April das bis dato gültige Stromeinspeisungsgesetzt durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, abgelöst. Aus diesem neuen Erlass für erneuerbare Energien entstanden differenzierte Vergütungsansätze, welche außerdem leicht gesenkt wurden.

Mit dem EEG war es erstmals möglich, erneuerbaren Energien in den Energiemarkt mit einzubeziehen und deren Nutzung zu fördern. Mit dem EEG-Umlage-Verfahren werden die aus erneuerbaren Energiequellen entstandenen Kosten für Stromerzeugung berechnet. Die jeweilige Höhe des anfallenden Umlagebetrags für das Vorjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, die durch den sogenannten EEG-Strom in Bezug auf erneuerbare Energiequellen entstehen.

Die EEG-Umlage garantiert dem Endverbraucher den Ausgleich der Einspeisevergütung. Des Weiteren dient die Umlage dazu, den Ausbau von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen voranzutreiben. Beispielsweise bekommen Verbraucher, die eine Solaranlage oder ein Windrad zur Stromgewinnung betreiben, eine im EEG festgelegte Vergütung. Die Vergütung begründet sich in der Einspeisung des überschüssigen Stroms durch den Betreiber einer erneuerbaren Energiequelle. Da diese Preise deutlich unter den geltenden Subventionssätzen liegen, erhalten Stromverbraucher einen Ausgleich durch die EEG-Umlage.

Nicht alle Endverbraucher sind zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Laut EEG müssen grundsätzlich alle Stromverbraucher die Kosten der Umlage tragen. Große Unternehmen, die einen extrem hohen Energieverbrauch – und damit enorm hohe Kosten – nachweisen konnten, wurden in den letzten Jahren von der Bezahlung der EEG-Umlage befreit.

Dieser Beschluss basiert auf einer sowohl politischen als auch volkswirtschaftlichen Entscheidungsgrundlage: Betriebe, die sich im internationalen Wettbewerb behaupten müssen, sollen weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und nicht durch zu hohen Stromkosten wichtige Marktanteile einbüßen. Weil diese Einnahmenausfälle nach Meinung politischer Entscheidungsträger ausgeglichen werden müssen, erhöht sich die Abgabe für die EEG-Umlage für private Endverbraucher und kleiner sowie mittelständische Betriebe stetig.

Der Staat verdient am privaten oder gewerblichen Ausbau von Erneuerbaren Energien mit. Bislang geht der Bundesrechnungshof von Zusatzeinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro aus. Diese Einnahmen sind in der EEG-Umlage bzw. im Netto-Strompreis in Form der 19-prozentigen Mehrwertsteuer verborgen. Je höher die EEG-Umlage ausfüllt, desto höhere Einnahmen kann der Staat erwarten. Eine andere Möglichkeit zur Erhöhung der Einnahmen wäre die Anhebung der Mehrwertsteuer um wenige Prozentpunkte.